Sonntag, 15. Mai 2016

Vernetzung mittels open-mesh.com und cloudtrax.com

Die Vernetzung untereinander erfolgt durch Router von open-mesh.com und Administration unter dem freien Angebot von cloudtrax.com.

Diese Methode erlaubt eine rasche, sichere und kontrollierte Vernetzung der gesamten Insel. Administration ist von überall her möglich.

In Deutschland ist dieses System, lt. Freund Google, noch nicht oder kaum verbreitet.







Gründungsversammlung

Soll noch in 2016 statt finden. Termin wird dann hier bekannt gegeben.

Was ist das “INSELnet(t)Kalowswerder e.V." [i.G.]


    Bild aus: wikipedia.de/Verlag Julius Springer -  
     Plan "Die Bebauung der Stadt Charlottenburg bis zum Jahre 1905"


Was ist das  “INSELnet(t)Kalowswerder e.V."  [i.G.]

Das Inselnetz ist in eine Nachbarschaftsinitiative und gleichzeitig eine Community in einem. Der Aktionsbereich begrenzt sich geografisch auf natürliche Weise auf Kalowswerder [ = Mierendorffinsel, Inselteil von Berlin - Charlottenburg] mit seinen ca. 15.000 Einwohnern. Die Mitgliedschaft steht jedoch allen natürlichen bzw. juristischen Personen offen.


Welchen Nutzen bringt das  “INSELnet(t)Kalowswerder e.V."  [i.G.] und wem?
Nutzen bringt das  “INSELnet(t)Kalowswerder e.V."  [i.G.] allen Mitgliedern vor allem durch:
  • Aufklärungs- und Bildungsmassnahmen über moderne Kommunikationsmöglichkeiten und deren Fortentwicklung
  • Fachkompetente Hilfestellung bei der Einrichtung und Absicherung insbesondere von WLAN - Netzwerken
  • Einrichtung und Betrieb eines gegenseitigen, kostenfreien Kommunikationsnetzes für alle Mitglieder
  • Herausgabe eines “newsletters”
  • Aufbau und Errichtung eines eigenen Informationsservers und Verbreitung regional bezogener hilfreicher Informationen für die Gesamtbevölkerung ist vorgesehen

Wie werde ich Mitglied?
Entsprechend der Satzung erfolgt die Beantragung der Mitgliedschaft als stimmberechtigtes natürliches oder juristisches Mitglied durch schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber und Zahlung des jährlichen Beitrags. Als nicht stimmberechtigtes Mitglied alternativ auf elektronischem Weg durch Zahlung eines monatlichen Mindestbeitrags, gem. geltender Beitragsordnung. Um den Verwaltungsaufwand gering zu halten, erlischt jede Mitgliedschaft bei Zahlungsverzug ohne gesonderte Erklärung. Sie kann jederzeit, ohne Angabe von Gründen, neu begründet werden.


Was kostet die Mitgliedschaft?
Da das  “INSELnet(t)Kalowswerder e.V."  [i.G.] von Beginn an selbstlos und gemeinnützig arbeitet und einen solchen behördlichen Anerkennungsstatus anstrebt, beträgt der jährliche Beitrag 12 €.


Können Sie Spendenquittungen ausstellen?
Nach ggf. erfolgter behördlicher Anerkennung der Gemeinnützigkeit wird der Verein auch Spendenquittungen ausstellen können. Aktuell ist das -aus Rechtsgründen- leider noch nicht möglich. Wir bitten um Verständnis.


Kontaktadresse
10589 Berlin
e-mail
FON
http://inselnetz.blogspot.de

Samstag, 14. Mai 2016

? 2 Arten der Mitgliedschaft ?

1.) stimmberechtigte natürliche und Mitglieder
2.) nicht stimmberechtigte "Schnuppermitglieder"

Wir hoffen, daß aus vielen Schnuppermitgliedern eines Tages dauerhafte Mitglieder werden.


5 Netzsegmente [N, O, S, W, M]

In jedem Netzsegment können bis zu 2.000 Vouchers aktiviert sein, somit total 10.000. Alle Vouchers sind in allen Netzsegmenten gültig.




Freitag, 13. Mai 2016

SPON: BGH-Urteil zu Filesharing: WLAN-Betreiber haftet nicht für illegale Uploads seiner Gäste

http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/bgh-zu-filesharing-wlan-betreiber-haftet-nicht-fuer-gaeste-uploads-a-1092052.html

BGH Urteil vom 12.05.2016 u.a. zur Störerhaftung: keine anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflicht.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2016&Sort=3&nr=74637&pos=0&anz=87

Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 87/2016
Bundesgerichtshof zur Haftung wegen Teilnahme
an Internet-Tauschbörsen 

Urteile vom 12. Mai 2016 - I ZR 272/14, I ZR 1/15, I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 und I ZR 86/15
Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat hat sich erneut mit Fragen der Haftung wegen der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen befasst.

Die Klägerinnen in den Verfahren I ZR 272/14, I ZR 1/15 und I ZR 44/15 haben die Verwertungsrechte an verschiedenen Filmwerken inne. Sie nehmen die jeweiligen Beklagten wegen der öffentlichen Zugänglichmachung der jeweiligen Filmwerke im Wege des "Filesharing" über ihren Internetanschluss teils auf Schadensersatz (600 € je Filmtitel) sowie auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch, die sie im Verfahren I ZR 272/14 und I ZR 1/15 nach einem Gegenstandswert der Abmahnung in Höhe von 10.000 € auf 506 € sowie im Verfahren I ZR 44/15 nach einem Gegenstandswert der Abmahnung in Höhe von 30.000 € auf 1.005,40 € veranschlagen. Das Berufungsgericht hat die Klage in den Verfahren I ZR 272/14 und I ZR 1/15 wegen des begehrten Schadensersatzes in Höhe von 600 € für begründet erachtet und die Beklagten zudem in allen drei Verfahren zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 130,50 € verurteilt. Das Landgericht hat angenommen, der Gegenstandswert der vorgerichtlichen Abmahnung belaufe sich stets auf das Doppelte des erstattungsfähigen Lizenzschadensersatzes, mithin vorliegend auf 1.200 €.

Auf die Revision der Klägerinnen hat der Bundesgerichtshof die Urteile des Landgerichts aufgehoben und die Sachen zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Das Landgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, der Gegenstandswert der anwaltlichen Abmahnung belaufe sich stets auf das Doppelte des anzunehmenden Lizenzschadens. Vielmehr ist der Gegenstandswert der Abmahnung in Fällen der vorliegenden Art nach dem Interesse der Klägerinnen an der Unterbindung künftiger Rechtsverletzungen unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Die vom Landgericht vorgenommene schematische Bemessung des Gegenstandswerts wird dem Umstand nicht gerecht, dass die zukünftige Bereitstellung eines Werks in einer Internet-Tauschbörse nicht nur die Lizenzierung des Werks, sondern seine kommerzielle Auswertung insgesamt zu beeinträchtigen droht. Die hiernach für die Bemessung des Gegenstandswerts erforderlichen tatsächlichen Feststellungen - etwa zum wirtschaftlichen Wert des verletzten Rechts, zur Aktualität und Popularität des Werks, zur Intensität und Dauer der Rechtsverletzung sowie zu subjektiven Umständen auf Seiten des Verletzers - hat das Landgericht bislang nicht getroffen.

Die Klägerin im Verfahren I ZR 43/15 macht geltend, Inhaberin der Rechte an einem Computerspiel zu sein. Sie nimmt den Beklagten wegen der öffentlichen Zugänglichmachung des Computerspiels über seinen Internetanschluss auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch, die sie nach einem Gegenstandswert von 30.000 € auf 1.005,40 € veranschlagt. Vor dem Amtsgericht hatte die Klage in Höhe eines Betrages von 39 € Erfolg. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von insgesamt 192,90 € verurteilt. Auch hier hat das Landgericht angenommen, der Gegenstandwert der vorgerichtlichen Abmahnung belaufe sich stets auf das Doppelte des erstattungsfähigen Lizenzschadensersatzes, mithin vorliegend auf 2.000 €.

Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof aus den vorgenannten Gründen das Urteil des Landgerichts ebenfalls aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Klägerinnen im Verfahren I ZR 48/15 sind führende deutsche Tonträgerherstellerinnen. Sie nehmen den Beklagten als Inhaber eines Internetanschlusses wegen der angeblichen öffentlichen Zugänglichmachung von 809 Audiodateien auf Schadensersatz sowie auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch. Der Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerinnen, die Richtigkeit der Ermittlungen sowie seine Täterschaft bestritten. Er hat darauf verwiesen, dass auch seine Ehefrau und seine damals 15 und 17 Jahre alten Kinder Zugriff auf die beiden im Haushalt genutzten Computer mit Internetzugang gehabt hätten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten bis auf einen Teil der Abmahnkosten antragsgemäß verurteilt.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Beklagten im Wesentlichen zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Beklagte für die öffentliche Zugänglichmachung der Musikaufnahmen über seinen Internetanschluss haftet. Das Berufungsgericht hat nach Durchführung der Beweisaufnahme zu Recht angenommen, die Ehefrau des Beklagten scheide als Täterin aus. Der Beklagte hat weiter nicht hinreichend konkret dazu vorgetragen, dass seine Kinder ernsthaft als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.
Die Klägerin im Verfahren I ZR 86/15 ist Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte an dem Film "Silver Linings Playbook". Sie hat von der Beklagten als Inhaberin eines Internetanschlusses wegen der unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachung des Werks den Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 755,80 € verlangt. Die Beklagte hat eingewandt, ihre in Australien lebende Nichte und deren Lebensgefährte hätten anlässlich eines Besuchs mithilfe des ihnen überlassenen Passworts für den WLAN-Router die Verletzungshandlung begangen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.
Der Bundesgerichtshof hat das die Klage abweisende Urteil des Amtsgerichts wiederher-gestellt. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts haftet die Beklagte nicht als Störer wegen von ihrer Nichte und deren Lebensgefährten begangener Urheberrechtsverletzungen auf Unterlassung. Als Grund für die Haftung kam vorliegend nur in Betracht, dass die Beklagte ihre Nichte und deren Lebensgefährten nicht über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen belehrt hat. Der Beklagten war eine entsprechende Belehrung ohne konkrete Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Nutzung des Internetanschlusses nicht zumutbar. Den Inhaber eines Internetanschlusses, der volljährigen Mitgliedern seiner Wohngemeinschaft, seinen volljährigen Besuchern oder Gästen einen Zugang zu seinem Internetanschluss ermöglicht, trifft keine anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflicht.
Vorinstanzen:
I ZR 272/14
AG Bochum - Urteil vom 16. April 2014 - 67 C 4/14
LG Bochum - Urteil vom 27. November 2014 - I-8 S 9/14
I ZR 1/15
AG Bochum - Urteil vom 26. März 2014 - 67 C 3/14
LG Bochum - Urteil vom 27. November 2014 - I-8 S 7/14
I ZR 43/15
AG Bochum - Urteil vom 8. Juli 2014 - 65 C 81/14
LG Bochum - Urteil vom 5. Februar 2015 - I-8 S 17/14
I ZR 44/15
AG Bochum - Urteil vom 3. Juni 2014 - 65 C 558/13
LG Bochum - Urteil vom 5. Februar 2015 - I-8 S 11/14
I ZR 48/15
LG Köln - Urteil vom 20. November 2013 - 28 O 467/12
OLG Köln - Urteil vom 6. Februar 2015 - 6 U 209/13, juris
I ZR 86/15
AG Hamburg - Urteil vom 8. Juli 2014 - 25b C 887/13
LG Hamburg - Urteil vom 20. März 2015 - 310 S 23/14
Karlsruhe, den 12. Mai 2016
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501