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Sonntag, 22. Mai 2016

Damoklesschwert: Sperrverfügung und/oder Unterlassungsanspruch

Nein, falsch gedacht, das Bild steht eben nicht auf der verkehrten Kante.


Es kommt nämlich immer auf die Sichtweise an. Denn  genau so stellt sich die Lage aktuell dar. Sollte §8 des Telemediengesetzes nur halbherzig modernisiert werden, dann wird das mit den "freien Netzen", wieder mal nichts werden.


Grund dafür ist die "german angst", auf Unterlassung verklagt zu werden, auch wenn Splashpage, Login und Rechtserklärung fallen wirklich sollten.


Experten zufolge muss in das Gesetz eine Klausel, welche in diesem Rechtssegment, eine Unterlassungsverfügung ausschliesst.


So lange das so ist, wird unser Seelöwe im Zoologischen Garten Berlins weiterhin schräg gucken.


Donnerstag, 19. Mai 2016

gelungener Coup der EK: Schwerter zu Pflugscharen - Kirchentürme zu Funkmasten: Die #godspots kommen nach Berlin und BB

Es wirkt alles wie eine konzertierte Aktion. Die Abschaffung der Störerhaftung wird nun mit einer breiten Bewegung bereits vorweg genommen. Die Politik kommt in Zugzwang. Ein Rückzieher würde den politischen Tod bedeuten. Die Versprechungen bisher waren zu groß.
Hotspots in Kürze hier:
Kirchengemeinde Altglienicke, Berlin Treptow-Köpenick • Französische Friedrichstadtkirche, Berlin-Mitte • Kaiser-Wilhelm-Gedächtniskirche, Berlin-Charlottenburg • Jugendbildungsstätte Haus Kreisau, Berlin-Kladow • Evangelisches Zentrum, Berlin-Friedrichshain • Evangelische Lutherkirche, Berlin-Spandau • Paul-Schneider-Haus, Berlin-Spandau • Evangelische Hochschule Berlin, Berlin Steglitz-Zehlendorf • Büro des Kirchenkreises Berlin Teltow-Zehlendorf • Südwestkirchhof Stahnsdorf • Evangelisches Jugendzentrum Alt-Tempelhof Café Albrecht, Berlin Tempelhof-Schöneberg • Evangelische Paul-Gerhardt-Kirchengemeinde, Berlin-Spandau • Südwestkirchhof Stahnsdorf

PRESSEMITTEILUNG

»godspot« – Kirche wird zum WLAN-Hotspot

Ab sofort kostenloses freies WLAN in evangelischen Kirchen

Berlin, 17. Mai 2016 – Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO) hat am 13. Mai 2016 beschlossen, Kirchen mit kostenlosen WLAN-Hotspots auszustatten. Das Angebot mit dem Namen »godspot« wird zunächst in rund 220 Kirchen in Berlin und Brandenburg installiert, darunter in der Französischen Friedrichstadtkirche am Gendarmenmarkt in Berlin-Mitte und in der Kaiser-Wilhelm-Gedächtnis-Kirche in Berlin-Charlottenburg sowie in Brandenburg in der Evangelischen Kirche Meyenburg.
Das WLAN kann innerhalb und außerhalb der Kirchengebäude von Besuchern und Passanten kostenlos genutzt werden – eine Registrierung oder Anmeldung ist nicht notwendig. Bis zum Kirchentag 2017 werden weitere Kirchen, Pfarrhäuser und kirchliche Einrichtungen das freie WLAN »godspot« erhalten. Ziel ist es allen 3000 Kirchen und kirchlichen Gebäuden in der EKBO godspot zur Verfügung zu stellen. Für die nötige Sicherheit sorgt ein Vertrag mit einem separaten Dienstleister, der eine eindeutige Regelung der Störerhaftung garantiert.
Fabian Kraetschmer, IT-Leiter im Konsistorium der EKBO: »Menschen sind nicht weniger spirituell als früher. Aber die Orte der Kommunikation haben sich verschoben, vieles findet in digitalen sozialen Netzwerken und Communities statt. Mit godspot wollen wir als Evangelische Kirche eine sichere und vertraute Heimstatt in der digitalen Welt bauen.«
Nutzer des freien WLAN werden zunächst auf eine Landing-Page geleitet, die Informationen zum Gebäude und zur Gemeinde sowie zu den Themen Glaube und Leben enthält. Von dort aus können sie sich frei im Internet bewegen. Das Angebot ist für Nutzer kostenfrei; es ist nicht mit kommerzieller Werbung oder der Preisgabe von privaten Daten verbunden.

Montag, 16. Mai 2016

Was ist aktuell zu beachten?

Was gilt es aktuell zu beachten?
Solange das Gesetz nicht in Kraft getreten ist (das wird frühestens im Herbst 2016 der Fall sein), hat sich an der Rechtslage ja nichts geändert. Es sind alles nur gehypte Absichtserklärungen, welche von den mainstream Kanälen i.d.R. unreflektiert unter das Volk verteilt werden. Es wird entscheidend auf die Details im Gesetz ankommen. Abmahnungen können aktuell nach wie vor verschickt werden. Es besteht jedoch die Hoffnung, dass diese praktizierte legale Abzocke zukünftig deutlich leichter abgewehrt werden kann.


Könnte ich dann, nach der geplanten Gesetzesänderung einfach mein WLAN freigeben?
Können schon. Doch: Nein, das ist nicht sehr empfehlenswert. Und dafür gibt es, bei aller aktuellen Euphorie, gute Gründe. Denn diese am Horizont aufscheinenden Neuerungen machen die Infrastrukturen nicht sicherer, eher ist das Gegenteil der Fall, auch wenn die neuen Möglichkeiten durchaus zu begrüssen sind.

Die weltweite Schlusslichtrolle Deutschlands wird damit (versucht) zu beenden und in der WLAN-Wüste beginnt die Blütezeit der Kakteen. Doch Kakteen blühen nur kurz. Blühten sie länger, wäre das ein Novum.

Man sollte keinesfalls einfach sein WLAN zu Hause ohne Passwort oder auch mit einem öffentlich bekannt gemachten Passwort freigeben. Denn: jede/r, die/der sich mit dem heimischen WLAN verbinden kann, hat damit automatisch auch Zugriff auf alle in diesem Netz eingebundenen Geräte. Diese sind beispielsweise Kassen, Smartphones, NAS - Speichersysteme, Drucker, Scanner, Multimediageräte, Spielekonsolen, etc. und die sind, in aller Regel, aus IT-Sicht, nicht besonders gesichert, da jene sich in einem "vertrauenswürdigen Netz wähnen" - so jedenfalls dachten die Netzplaner bisher. Es war ja bis vor Tagen undenkbar, dass sich die Tore derart öffen könnten. Entsprechend wurde die bundesdeutsche WLAN - Infrastruktur darauf ausgerichtet. Daher muss man das dem Publikum bereitgestellte WLAN, sicher vom eigenen Netz trennen. Dafür gibt es bereits erprobte und fertige Lösungen. Eine davon ist eben open-mesh.com. Auch Router der Freifunk-Initative schaffen das, genau so wie Router mit einem sogenannten "Gastzugang" eine Lösung sein können. Bei letzteren sollte man allerdings ganz genau hinsehen und bei aufkommenden Unsicherheiten und Zweifeln jemanden hinzuziehen, der sich wirklich mit dem Thema professionell auskennt.


Weiter gehende Infos: https://blog.kaspersky.de/public-wifi-eight-tips/6557/

Freitag, 13. Mai 2016

SPON: BGH-Urteil zu Filesharing: WLAN-Betreiber haftet nicht für illegale Uploads seiner Gäste

http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/bgh-zu-filesharing-wlan-betreiber-haftet-nicht-fuer-gaeste-uploads-a-1092052.html

BGH Urteil vom 12.05.2016 u.a. zur Störerhaftung: keine anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflicht.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2016&Sort=3&nr=74637&pos=0&anz=87

Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 87/2016
Bundesgerichtshof zur Haftung wegen Teilnahme
an Internet-Tauschbörsen 

Urteile vom 12. Mai 2016 - I ZR 272/14, I ZR 1/15, I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 und I ZR 86/15
Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat hat sich erneut mit Fragen der Haftung wegen der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen befasst.

Die Klägerinnen in den Verfahren I ZR 272/14, I ZR 1/15 und I ZR 44/15 haben die Verwertungsrechte an verschiedenen Filmwerken inne. Sie nehmen die jeweiligen Beklagten wegen der öffentlichen Zugänglichmachung der jeweiligen Filmwerke im Wege des "Filesharing" über ihren Internetanschluss teils auf Schadensersatz (600 € je Filmtitel) sowie auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch, die sie im Verfahren I ZR 272/14 und I ZR 1/15 nach einem Gegenstandswert der Abmahnung in Höhe von 10.000 € auf 506 € sowie im Verfahren I ZR 44/15 nach einem Gegenstandswert der Abmahnung in Höhe von 30.000 € auf 1.005,40 € veranschlagen. Das Berufungsgericht hat die Klage in den Verfahren I ZR 272/14 und I ZR 1/15 wegen des begehrten Schadensersatzes in Höhe von 600 € für begründet erachtet und die Beklagten zudem in allen drei Verfahren zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 130,50 € verurteilt. Das Landgericht hat angenommen, der Gegenstandswert der vorgerichtlichen Abmahnung belaufe sich stets auf das Doppelte des erstattungsfähigen Lizenzschadensersatzes, mithin vorliegend auf 1.200 €.

Auf die Revision der Klägerinnen hat der Bundesgerichtshof die Urteile des Landgerichts aufgehoben und die Sachen zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Das Landgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, der Gegenstandswert der anwaltlichen Abmahnung belaufe sich stets auf das Doppelte des anzunehmenden Lizenzschadens. Vielmehr ist der Gegenstandswert der Abmahnung in Fällen der vorliegenden Art nach dem Interesse der Klägerinnen an der Unterbindung künftiger Rechtsverletzungen unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Die vom Landgericht vorgenommene schematische Bemessung des Gegenstandswerts wird dem Umstand nicht gerecht, dass die zukünftige Bereitstellung eines Werks in einer Internet-Tauschbörse nicht nur die Lizenzierung des Werks, sondern seine kommerzielle Auswertung insgesamt zu beeinträchtigen droht. Die hiernach für die Bemessung des Gegenstandswerts erforderlichen tatsächlichen Feststellungen - etwa zum wirtschaftlichen Wert des verletzten Rechts, zur Aktualität und Popularität des Werks, zur Intensität und Dauer der Rechtsverletzung sowie zu subjektiven Umständen auf Seiten des Verletzers - hat das Landgericht bislang nicht getroffen.

Die Klägerin im Verfahren I ZR 43/15 macht geltend, Inhaberin der Rechte an einem Computerspiel zu sein. Sie nimmt den Beklagten wegen der öffentlichen Zugänglichmachung des Computerspiels über seinen Internetanschluss auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch, die sie nach einem Gegenstandswert von 30.000 € auf 1.005,40 € veranschlagt. Vor dem Amtsgericht hatte die Klage in Höhe eines Betrages von 39 € Erfolg. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von insgesamt 192,90 € verurteilt. Auch hier hat das Landgericht angenommen, der Gegenstandwert der vorgerichtlichen Abmahnung belaufe sich stets auf das Doppelte des erstattungsfähigen Lizenzschadensersatzes, mithin vorliegend auf 2.000 €.

Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof aus den vorgenannten Gründen das Urteil des Landgerichts ebenfalls aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Klägerinnen im Verfahren I ZR 48/15 sind führende deutsche Tonträgerherstellerinnen. Sie nehmen den Beklagten als Inhaber eines Internetanschlusses wegen der angeblichen öffentlichen Zugänglichmachung von 809 Audiodateien auf Schadensersatz sowie auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch. Der Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerinnen, die Richtigkeit der Ermittlungen sowie seine Täterschaft bestritten. Er hat darauf verwiesen, dass auch seine Ehefrau und seine damals 15 und 17 Jahre alten Kinder Zugriff auf die beiden im Haushalt genutzten Computer mit Internetzugang gehabt hätten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten bis auf einen Teil der Abmahnkosten antragsgemäß verurteilt.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Beklagten im Wesentlichen zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Beklagte für die öffentliche Zugänglichmachung der Musikaufnahmen über seinen Internetanschluss haftet. Das Berufungsgericht hat nach Durchführung der Beweisaufnahme zu Recht angenommen, die Ehefrau des Beklagten scheide als Täterin aus. Der Beklagte hat weiter nicht hinreichend konkret dazu vorgetragen, dass seine Kinder ernsthaft als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.
Die Klägerin im Verfahren I ZR 86/15 ist Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte an dem Film "Silver Linings Playbook". Sie hat von der Beklagten als Inhaberin eines Internetanschlusses wegen der unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachung des Werks den Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 755,80 € verlangt. Die Beklagte hat eingewandt, ihre in Australien lebende Nichte und deren Lebensgefährte hätten anlässlich eines Besuchs mithilfe des ihnen überlassenen Passworts für den WLAN-Router die Verletzungshandlung begangen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.
Der Bundesgerichtshof hat das die Klage abweisende Urteil des Amtsgerichts wiederher-gestellt. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts haftet die Beklagte nicht als Störer wegen von ihrer Nichte und deren Lebensgefährten begangener Urheberrechtsverletzungen auf Unterlassung. Als Grund für die Haftung kam vorliegend nur in Betracht, dass die Beklagte ihre Nichte und deren Lebensgefährten nicht über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen belehrt hat. Der Beklagten war eine entsprechende Belehrung ohne konkrete Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Nutzung des Internetanschlusses nicht zumutbar. Den Inhaber eines Internetanschlusses, der volljährigen Mitgliedern seiner Wohngemeinschaft, seinen volljährigen Besuchern oder Gästen einen Zugang zu seinem Internetanschluss ermöglicht, trifft keine anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflicht.
Vorinstanzen:
I ZR 272/14
AG Bochum - Urteil vom 16. April 2014 - 67 C 4/14
LG Bochum - Urteil vom 27. November 2014 - I-8 S 9/14
I ZR 1/15
AG Bochum - Urteil vom 26. März 2014 - 67 C 3/14
LG Bochum - Urteil vom 27. November 2014 - I-8 S 7/14
I ZR 43/15
AG Bochum - Urteil vom 8. Juli 2014 - 65 C 81/14
LG Bochum - Urteil vom 5. Februar 2015 - I-8 S 17/14
I ZR 44/15
AG Bochum - Urteil vom 3. Juni 2014 - 65 C 558/13
LG Bochum - Urteil vom 5. Februar 2015 - I-8 S 11/14
I ZR 48/15
LG Köln - Urteil vom 20. November 2013 - 28 O 467/12
OLG Köln - Urteil vom 6. Februar 2015 - 6 U 209/13, juris
I ZR 86/15
AG Hamburg - Urteil vom 8. Juli 2014 - 25b C 887/13
LG Hamburg - Urteil vom 20. März 2015 - 310 S 23/14
Karlsruhe, den 12. Mai 2016
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Zeitschiene für den Wegfall der Störerhaftung

Schaun mer mal....


....könnte der Bundestag das Gesetz im Juni 2016 beschließen.

Nach der Zustimmung des Bundesrats und der Unterschrift des Bundespräsidenten könnte es dann im Herbst (Oktober? 2016) in Kraft treten.

Gesetzesentwurf


"Zwar könne der Anbieter eines Hotspots keine Abmahnung mehr erhalten, müsse jedoch auf richterliche Anordnung einen Nutzer sperren, wenn dieser Gesetzesverstöße wie Urheberrechtsverstöße begehe, sagte Jarzombek. Damit werde auch eine entsprechende EU-Richtlinie umgesetzt. In diesem Punkt unterscheide sich das Gesetz von einem Entwurf der Opposition, der von der Koalition abgelehnt worden war. Die Opposition hatte die Anbieter auch von Unterlassungsansprüchen ausnehmen wollen."

Im Inselnetz könnte man User ohne Probleme und gezielt "für alle Ewigkeiten" aussperren. Somit wird auch diese Forderung problemfrei erfüllt werden können.


Eine Vorschaltseite mit Code-Eingabe wird es dennoch geben, da sich die Router in Vereinseigentum befinden werden und nur Mitglieder darauf Zugriff haben. Damit bauen wir eine lokale Community auf. Der Verein kümmert sich um Beratung, Ipdatse und ggf. Austausch der technischen Einrichtungen und unterhält Bildungsangebote. Er wird selbstlos tätig sein, i.S. der AO.

Donnerstag, 12. Mai 2016

Unterschiede des Inselnetzes zu anderen Modellen wie zB Freifunk, FON, Hotsplots, etc.

Wodurch unterscheidet sich  “INSELnet(t)Kalowswerder e.V."  [i.G.] von anderen Modellen?

Das neue  “INSELnet(t)Kalowswerder e.V."  [i.G.], wie die vollständig von Wasser umgebene 15.000 Einwohner Enklave in Berlin auch genannt wird, grenzt sich bewusst ab von der völlig freien Verfügbarkeit für jedermann, indem es Netzzugang nur für Vereinsmitglieder frei schaltet.

Die Mitgliedschaft steht jedermann/-frau frei und wird durch Entrichtung eines monatlichen Mitgliedsbeitrags von 1 € wirksam begründet. Da die Zahlungen und Abbuchungen vollautoamtisch und elektronisch erfolgen, ist die Person im Zweifel mit Geldfluss und die MAC identifizierbar. Dies reduziert rechtliche Restrisiken.

Es findet kein Verkauf von Netzbandbreite statt. Alle Mitglieder des Vereins stellen sich gegenseitig Netzzugang zur Verfügung.

Es besteht keine Bindung an nur einen Provider, wie das zB wie bei Wlan2Go (FON in D) der Fall ist.

Die Bandbreite, die individuell zur Verfügung steht, ist begrenzbar. Ein Nutzungsübermass ist daher nicht möglich.

Die Aktivitäten des  “INSELnet(t)Kalowswerder e.V."  [i.G.] sind per Definition auf ein geografisch definiertes Gebiet begrenzt (Mierendoffinsel). Die einzigartige Lage ermöglicht dieses Konzept.

Die lokale Wirtschaft, Handel und Dienstleistungen werden gestärkt.Werbeeinblendungen und Informationen aus dem Kiez (Wallet Garden) sind problemlos möglich und ebenfalls frei!

Missbräuchliche User lassen sich (in engem Rahmen) dauerhaft und individuell ausschliessen.

Neue Insel-Hotspots sind binnen wenigen Minuten Ruck-Zuck installierbar. Aufstellen, an den Router anschliessen, Stromversorgung (Netzteil) dran. Fertig!! Anmeldung im Gesamt-System erfolgte bereits über den Verein vor der Aufstellung, da die Router Eigentum des Vereins bleiben und nur dem Standortgeber  überlassen werden. Mindestüberlassungsdauer: 6-12 Monate. Kautionshinterlegung in Höhe des Kaufpreises, wird unverzinst(!) bei Rückgabe zurück erstattet.

Alle Router sind meshing-fähig, d.h. sie können die Verbindung untereinander beliebig weiterreichen (bis etwa 3-4 mal).